Zulassung zur Abiturprüfung für Nichtschüler*innen
Die Teilnahme an der Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler bedarf der Zulassung; sie ist bei der Schulbehörde zu beantragen. Die Schulbehörde entscheidet über den Prüfungsort. Über die Zulassung entscheidet die Prüfungskommission.
Nichtschülerinnen und Nichtschülern werden zur Abiturprüfung zugelassen, wenn sie
- weder ein Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzen noch die Ablegung einer Abiturprüfung oder einer entsprechenden Prüfung mehr als einmal erfolglos versucht haben,
- seit mindestens zwölf Monaten vor Antragstellung mit Hauptwohnung in Niedersachsen gemeldet sind oder dort einen festen Arbeitsplatz haben und an Kursen zur Vorbereitung auf die Abiturprüfung in Einrichtungen oder Ausbildungsstätten oder an Fernlehrgängen teilgenommen haben,
- das 19. Lebensjahr zum Zeitpunkt des Beginns der schriftlichen Abiturprüfung vollendet haben und
- in dem der Prüfung vorausgegangenen Kalenderjahr nicht Schülerin oder Schüler eines Gymnasiums, einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe, eines Abendgymnasiums, eines Kollegs oder eines Fachgymnasiums gewesen sind.
Die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler findet zum jeweils nächsten Prüfungstermin nach der Zulassung zur Prüfung statt.
Im Übrigen gelten für die Durchführung der Abiturprüfung die §§ 20 bis 25 der Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK) entsprechend.
Die Leistungsbewertung richtet sich nach § 7 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO), soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
Links: Verordnungen und Ergänzende Bestimmungen
Die vollständigen Verordnungen und ergänzenden Bestimmungen finden Sie hier:
- AVO-WANI
Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler - EB-AVO-WANI
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler - AVO-GOBAK
Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg - EB-AVO-GOBAK
Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg