Schulordnung

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EINE SCHULE

Schulordnung

Charta der Gymnasien für Erwachsene (Schulvertrag)

Präambel

Am Abendgymnasium Hannover und im Hannover-Kolleg kommen Erwachsene mit ganz unterschiedlichen Einstellungen, Wertvorstellungen und Erfahrungen zusammen, um nach Jahren der Berufserfahrung auf dem Zweiten Bildungsweg einen weiterführenden Schulabschluss zu erwerben.

Ziel und das gemeinsame Interesse aller ist das Lernen. Dieses kann nur in einer von gegenseitiger Rücksichtnahme und gegenseitigem Respekt geprägten Gemeinschaft erreicht werden.

Das Zusammenleben an unserer Schule ist geprägt zum einen durch unser Wertesystem im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Zum anderen durch die Rechte und Pflichten, die im niedersächsischen Schulgesetz festgeschrieben sind.

Mit unserer Schulcharta erfüllen wir diese Grundlagen mit Leben, um allen Beteiligten einen respekt- und würdevollen Umgang sowie einen erfolgreichen Schulabschluss zu ermöglichen.

 

Grundsätze

In der Charta vereinbaren wir folgende Grundsätze und Verhaltensregeln:

  • Wir verpflichten uns zu einem Verhalten, das sich nach den Grundsätzen unserer Demokratie und dem Prinzip der Gleichberechtigung von Frau und Mann richtet.
  • Alle Beteiligten bemühen sich um Rücksicht und Verständnis füreinander und um Toleranz gegenüber Minderheiten, anderen Kulturen, Nationalitäten und Religionen.
  • Wir verzichten auf jede Form von Gewalt.
  • Wir begegnen jedem Angehörigen der Schulgemeinschaft mit Freundlichkeit, Respekt und Fairness.
  • Generelles Prinzip unseres Unterrichts ist es, alle Schülerinnen und Schüler beim Lernen zu unterstützen und ihnen die Leistungserbringung zu ermöglichen. Mit speziellen Formen von Nachteilsausgleichen für Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen möchten wir Chancengleichheit für alle Lernenden herstellen.
Rechte und Pflichten

Um die Grundsätze und das Ziel erfolgreichen Lernens verwirklichen zu können, sind insbesondere die folgenden Regeln zu beachten:

  • Eine erfolgreiche Erarbeitung und sichere Aneignung fachlicher Inhalte in den Klassen und Kursen kann nur durch eine kontinuierliche Mitarbeit aller Lernenden erzielt werden und muss durch selbstständiges Nacharbeiten ergänzt werden. Dieses beinhaltet eine regelmäßige und pünktliche Teilnahme am Unterricht und die Erledigung der Hausaufgaben.
  • Krankheitsbedingte Fehlzeiten werden innerhalb von 3 Tagen angezeigt, ärztliche Atteste innerhalb einer Woche dem Klassenlehrer/-in oder Tutor/-in vorgelegt.
  • Die Bezieher von Ausbildungsförderung (BAföG) haben Kenntnis von der Verpflichtung der Schulen, jede Fehlzeit dem Amt für Ausbildungsförderung zu melden. Jedes unentschuldigte Fehlen führt zur Kürzung der Förderung bzw. zur Rückforderung von Leistungen.
  • Zu Beginn eines jeden Schulhalbjahres erhalten die Studierenden Auskunft durch die Fachlehrerin bzw. den Fachlehrer über die Art der Zensurengebung und Zensurenzusammensetzung im jeweiligen Unterrichtsfach. 
  • Um die Bewertung der Mitarbeit im Unterricht einschätzen zu können, werden die betreffenden Zensuren mindestens zweimal in jedem Schulhalbjahr den Schülerinnen und Schülern mitgeteilt. 
  • Alle Lehrenden bemühen sich um die sachgerechte Vermittlung des in jedem Schulhalbjahr zu behandelnden Unterrichtsstoffs. Dieses beinhaltet auch die angemessene Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler auf Klausuren, die rechtzeitig angekündigt und zeitnah korrigiert und zurückgegeben werden müssen. 
  • Bei auftretenden Problemen im Schulalltag wenden sich die Betroffenen zunächst an die betroffene Fachlehrerin bzw. den betroffenen Fachlehrer und bemühen sich, im Gespräch um deren Lösung. Die zuständige Klassenlehrerin/Tutorin oder der zuständige Klassenlehrer/Tutor wird bei Bedarf hinzugezogen, um schlichtend beraten und helfen zu können. Die Lehrerin bzw. der Lehrer des Vertrauens kann von den Studierenden konsultiert werden, gleiches gilt für die Schülervertretung. Sollte auf diesem Wege eine Lösung nicht gelingen, ist anschließend die zuständige Koordinatorin bzw. der zuständige Koordinator einzuschalten. 
  • Ein Nachteilsausgleich kann nur erfolgen durch entsprechende Beschlüsse über die jeweils zuständige Klassenkonferenz oder Jahrgangskonferenz der unterrichtenden Lehrkräfte bzw. in der Abiturprüfung durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission. Die gewährten Maßnahmen zielen dabei darauf ab, die äußeren Bedingungen von Anforderungssituationen so zu verändern, dass wir den individuellen Benachteiligungen angemessen Rechnung tragen. Ein Ausgleich von Nachteilen stellt aber keine Bevorteilung dar – der Grundsatz des zielgleichen Unterrichts bleibt weiterhin für alle Schülerinnen und Schüler bestehen.
Schlussbestimmungen

Alle Beteiligten verpflichten sich,

  • rassistische, fremdenfeindliche, völkische und im Hinblick auf Religion, Geschlecht oder Herkunft diskriminierende Äußerungen, Handlungen und Umtriebe zu unterlassen und
  • die Hausordnung einzuhalten.

Die vorliegende Schulcharta, die Hausordnung, die Alarmregelung bei Feuer und anderen Notfällen und die Beschwerde- und Konfliktregelung sind Teile der Schulordnung, die für alle Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler und schulische Mitarbeiter verbindlich ist.